SV Hänner 1959 e.V. | Schmiedeäcker 5, 79730 Murg-Hänner

Vereinssatzung des Sportverein Hänner e.V.

Name und Sitz des Vereins

§1

Der am 21. Februar 1959 in Hänner gegründete Fußballverein führt den Namen

SPORTVEREIN HÄNNER

Er ist Mitglied des Südbadischen Fußballverbandes e.V., Sitz in Freiburg, sowie des badischen Sportbundes und des Deutschen Sportbundes.
Die Vereinsfarben sind grün-weiß. Der Verein hat seinen Sitz in Hänner. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports insbesondere des Fußballsports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen sowie durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§2

Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden.

§3

Der Verein besteht aus:

A) ordentlichen Mitgliedern
Aa) aktiven (ausübenden) Mitgliedern
Ab) passiven (fördernden) Mitgliedern
B) jugendlichen Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
C) Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um die Sache des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der erschienen, stimmberechtigten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§4

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach §§ 21 – 79 BGB.

§5

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, und zwar:

1. wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,
2. wegen Nichtbezahlung von 12 Monatsbeiträgen trotz Anforderung,
3. wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines und unsportlichen Verhaltens,
4. wegen unehrenhaften Handlungen.

§6

Der Vereinsbeitrag wird alljährlich von der Generalversammlung im voraus bestimmt. Auch kann die Jahreshauptversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§7

Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereines volles Stimmrecht.

§8

Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereines zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorgane ist Folge zu leisten.

Organe des Vereins

§9

Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Alle Mitglieder werden schriftlich, per Email oder per Whatsapp an die zuletzt angegebene Adresse oder Telefonnummer eingeladen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

§10

Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§11

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens zwei Tage vorher schriftlich vorgelegen haben. Es sei denn, dass die Generalversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittelmehrheit anerkennt. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden.
Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§12

Die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

A) Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes
B) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer jeweils für 2 Jahre.

Es finden jährlich im Wechsel folgende Wahlen statt:
Ba) 1. Vorstand | 1. Jugendleiter | Schriftführer | 1. Kassierer
Bb) 2. Vorstand | 2. Jugendleiter | 2. Kassierer

C) Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

§13

Eine außerordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 14 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich beantragt.

§14

Mitgliederversammlungen können neben der Generalversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.

Leitung des Vereins

§15

Der Vereinsvorstand besteht aus:
A) Dem engeren Vorstand, nämlich aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, 1. Kassierer und dem Schriftführer.
B) Dem erweiterten Vorstand, nämlich zusätzlich dem 1. und 2. Jugendleiter, dem 2. Kassierer sowie den Aktivtrainern und den Spielführern.

§16

Vorstand im Sinne des § 26 BGB (d.h. gesetzlicher Vertreter des Vereins) sind der erste und zweite Vorstand. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

§17

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:
1. Die Bewilligung der Ausgaben
2. Die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlungen
3. Die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern.
4. Alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.

§18

Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des engeren Vorstands. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom ersten Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassierer erteilt werden.

§19

Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Versammlung der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes dies beantragt. Der erste Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Er ist befugt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.

§20

Der Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisungen durch den ersten Vorsitzenden. Der Kassierer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.

§21

Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

§22

Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden technischen Spielbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisung des Vorstandes. Für Abteilungen ohne technisches Ausschuss ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.

Sonstige Bestimmungen

§23

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der engere Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:

1. Ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und Benutzung der Sportanlagen.
2. Ausschluss aus dem Verein.

Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§24

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Murg zwecks Verwendung für den Schulsport.

Murg-Hänner, den 13.01.2017

Dominik Moosmann, 1. Vorsitzender
Felix Brand, Schriftführer

Diese Satzung wurde anlässlich der Jahreshauptversammlung vom 13. Januar 2017 beschlossen und mit 38 Ja-Stimmen und einer Enthaltung befürwortet. Sie ersetzt die am 28. Juni 1996 beschlossene Satzung.